Antwort:
Wird Vermögen im Zuge einer Schenkung oder einer Erbschaft an eine Stiftung übertragen, ist die Stiftung grundsätzlich dazu verpflichtet, den Erwerb binnen drei Monaten bei dem örtlich zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
In der Anzeige müssen unter anderem der Gegenstand des Erwerbs und der Grund des Erwerbs angegeben werden. Eine Anzeige ist zum Beispiel dann nicht erforderlich, wenn GmbH-Anteile oder ein Grundstück an eine Stiftung im Zuge einer Schenkung übertragen werden und die Schenkung von einem Notar beurkundet
wird.