Antwort:
Auch eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft an eine Stiftung, deren Geschäftsleitung und Sitz sich außerhalb Deutschlands befinden, führt zu einer Wegzugsbesteuerung in Form einer Veräußerungsfiktion.
Unterschiede ergeben sich zwischen EU/EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, weil im ersten Fall eine zeitlich unbegrenzte zinslose Stundung und damit eine Abwendung der Steuerbelastung ermöglicht wird. Dies setzt jedoch voraus, dass gegenüber der deutschen Finanzverwaltung die Vermögensübertragung nachgewiesen wird und die Stiftungsdokumente, wie zum Beispiel eine ausländische Satzung, vorgelegt werden.