Antwort:
Der Stifter verpflichtet
sich bei der Errichtung einer Stiftung im sogenannten Stiftungsgeschäft dazu,
das darin von ihm bezeichnete Vermögen im Zuge einer Schenkung oder einer
Erbschaft an die Stiftung zu übertragen (= stiften). Mit der Anerkennung der
Stiftung durch die Stiftungsbehörde entsteht die Verpflichtung des Stifters,
das der Stiftung im Stiftungsgeschäft versprochene Vermögen zu übertragen.