Wie wird eine Photovoltaikanlage einer Familienstiftung, deren Strom ins Netz eingespeist wird, besteuert?

Antwort:

Ist eine Familienstiftung Eigentümerin einer Photovoltaikanlage, deren Strom ins Netz eingespeist wird, handelt es sich hierbei um einen Gewerbebetrieb. Das Dach unterhalb der Anlage gehört nicht zum gewerblichen Betriebsvermögen. Bei der Übertragung an die Stiftung durch den Stifter kann die Photovoltaikanlage als gewerbliches Betriebsvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt werden.    


Beim Kauf können bis zu 40% der Anschaffungskosten (max. jedoch EUR 200.000) von dem steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden („Investitionsabzugsbetrag“). Später reduziert sich dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen um den Investitionsabzugsbetrag, sodass die Besteuerung über die Laufzeit der Abschreibungen (20 Jahre) verteilt nachgeholt wird. So wird durch den Investitionsabzugsbetrag, der für natürliche Personen und Stiftungen gleichermaßen anwendbar ist, eine zinslose Steuerstundung erreicht. Die laufenden Einkünfte unterliegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (zusammengenommen ca. 30%). Der Verkauf von erzeugtem Strom stellt umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung dar und unterliegt einem Steuersatz von 19%. Hinsichtlich aller bezogenen Leistungen im Zusammenhang mit der Anlage, wie zum Beispiel Erhaltungsaufwendungen, ist die Familienstiftung zum Vorsteuerabzug berechtigt.