Ist die Regelung der "Exit-Besteuerung" nach § 12 des Körperschaftsteuergesetzes auf Stiftungen anwendbar?

Antwort:

Die „Exit-Besteuerung“ nach § 12 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) soll bei einem Verlust oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands den Verlust von Steuereinnahmen verhindern und fingiert deshalb einen steuerpflichtigen Verkauf des Vermögens.    


Hiervon können zum Beispiel im Ausland errichtete Stiftungen betroffen sein, die zunächst von Deutschland aus durch den Vorstand geleitet werden. Führt der Vorstand die Geschäfte der Stiftung anschließend aufgrund eines Umzugs vom Ausland aus, verlagert sich in steuerlicher Hinsicht (zusätzlich zum Satzungssitz) auch der Ort der Geschäftsleitung ins Ausland, was zur Exit-Besteuerung führt.

Ein weiterer Fallstrick besteht für deutsche Stiftungen darin, dass auch eine alleinige Verlagerung der Geschäftsleitung ins Ausland zur Exit-Besteuerung führen kann, obwohl sich der Sitz unverändert im Inland befindet. Grund hierfür ist, dass die sogenannte Ansässigkeit nach den Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung knüpft. Ein Wechsel der Ansässigkeit der Stiftung durch die Verlagerung der Geschäftsleitung ins Ausland ist ebenfalls ausreichend für die Exit-Besteuerung.

Aus europarechtlichen Gründen ist die Exit-Besteuerung jedoch nur auf grenzüberschreitende Fälle mit Staaten anwendbar, die nicht zur Europäischen Union (EU) oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören (zum Beispiel die Schweiz oder die USA).