Welche Übersichten über das Vermögen und den Zahlungsverkehr sind der Stiftungsbehörde vorzulegen?

Antwort:

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Stiftungsvorstand lediglich dazu verpflichtet, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben sowie ein Bestandsverzeichnis zu erstellen.    


Eine genaue Untergliederung, Regelungen über den Turnus der Berichte und eine Verpflichtung zur Übermittlung an die zuständige Landesbehörde sind im BGB nicht enthalten. Diese und andere Konkretisierungen sind in den Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt.

Trotz abweichender Begrifflichkeiten sieht jedes Landesstiftungsgesetz im Kern vor, dass der Stiftungsbehörde für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine Übersicht über das Stiftungsvermögen und die Ein- und Auszahlungen zur Prüfung vorzulegen ist. Hinzu kommt ein Tätigkeitsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks durch den Vorstand. 

In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland und Sachsen sind jeweils die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzuwenden. Eine Verpflichtung zur Buchführung ist jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen.

Im Regelfall stellt die örtlich zustände Behörde einen Mustervordruck für die Jahresabrechnung zur Verfügung. Hiervon abweichend kann grundsätzlich auch ein nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellter Jahresabschluss erstellt werden, aus dem jedoch die einzelnen Einnahmen, Ausgaben und die an die Begünstigten der Stiftung geleisteten Zahlungen hervorgehen müssen.