Antwort:
Grundsätzlich werden auch Stiftungen des öffentlichen Rechts staatlich beaufsichtigt. Die Stiftungsaufsicht hat auch hier die Einhaltung des Stifter-Willens zu überwachen.
Die zuständige Behörde bestimmt in der Regel das anwendbare Landesstiftungsgesetz, das Landesverwaltungsgesetz oder gegebenenfalls das Errichtungsgesetz. Demnach obliegt die Stiftungsaufsicht demjenigen Minister, in dessen Geschäftsbereich die betreffende Stiftung nach ihrer Zweckbestimmung fällt. Im Zweifelsfall fällt die Zuständigkeit in das Ressort des Innenministers.