Antwort:
Ausschlaggebend für die Verwaltung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung sind die jeweilige Stiftungsverfassung und der vorgegebene Stiftungszweck.
Für die Vermögensverwaltung öffentlich-rechtlicher Stiftungen finden in erster Linie die für die jeweilige Stiftung geltenden speziellen Vorschriften Anwendungen, wie beispielsweise das sogenannte Errichtungsgesetz. Liegen keine vorrangigen Sonderregelungen vor, sind die allgemeinen Vorschriften des Haushaltsrechts maßgebend. Die rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts sind stets zu sparsamer und wirtschaftlicher Vermögensverwaltung verpflichtet.