Fallen Stiftungen unter die „Kleinunternehmerreglung“ des Umsatzsteuergesetzes (UStG)?

Antwort:

Wie alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und andere juristischen Personen können auch Stiftungen steuerbare Umsätze realisieren, indem sie am Markt Produkte verkaufen und/ oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten.     


Da das Umsatzsteuergesetz Übertragungsvorgänge besteuert und nicht den jeweiligen Unternehmer als Person, gilt die Kleinunternehmerregelung gleichermaßen für Stiftungen und alle anderen Rechtsformen. Die Stiftung erfüllt die Voraussetzungen einer Kleinunternehmerin, wenn ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 17.500 und im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000 nicht überstiegen hat. In diesem Fall sollte stets eine Optierung zur Regelbesteuerung geprüft werden, da nur in diesem Fall die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.