Antwort:
Hat der Stifter von seinem Arbeitgeber Arbeitslohn in Form von Aktienoptionen (stock options) bezogen, ist zu beachten, dass ihm ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil zufließt, sobald er das Optionsrecht entweder selbst ausübt oder „anderweitig verwertet“.
Eine solche Verwertung liegt insbesondere vor, wenn das Recht auf einen Dritten – hier eine Stiftung – übertragen wird. Die Besteuerung lässt sich also nicht von der Ebene des Arbeitnehmers/Stifters auf die Stiftung übertragen. Gleichwohl kann im Fall eines späteren Verkaufs der erworbenen Aktien durch die Stiftung von der begünstigten Besteuerung von Beteiligungsveräußerungen nach dem Körperschaftsteuergesetz profitiert werden.