Antwort:
Zivilrechtlich sind ausschließlich Umschichtungen des Stiftungsvermögens zulässig. Besteht das Grundstockvermögen zum Beispiel aus einem Barvermögen i.H.v. EUR 100.000, ist es möglich, den Betrag zum Kauf eines Grundstücks zu verwenden.
Die Reduzierung des Grundstockvermögens zur Deckung laufender Kosten ist nicht zulässig. Steuerrechtlich ist eine Entnahme nur aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft möglich. Übertragungen einer Stiftung an ihre Begünstigten können nur in Form von laufenden Zuwendungen, verdeckten Gewinnausschüttungen oder Schenkungen vorliegen.