
Antwort:
Allgemein ist bei der Kalkulation der Zins- und Tilgungszahlungen zu beachten, dass diese aus den laufenden Erträgen der Stiftung finanziert werden müssen. Eine zusätzliche Entnahme von Vermögen aus dem wertmäßig zu erhaltenden Grundstockvermögen der Stiftung ist unzulässig.
Aus steuerrechtlichen Gründen sollte im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Stiftung und dem Darlehensgeber vereinbart werden. Insbesondere bei Verträgen zwischen dem Stifter (oder anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane) und der Stiftung besteht bei erst nach getätigten Banküberweisungen schriftlich abgeschlossen Verträgen das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Vereinbarung nicht anerkennt. Die Verzinsung sollte in der Höhe festgelegt werden, wie es unter fremden Dritten der Fall wäre. In der Beratungspraxis hat es sich bewährt, für die im Raum stehende Darlehenssumme ein Vergleichsangebot bei zwei bis drei Banken einzuholen. Auf diese Weise kann die Angemessenheit der Verzinsung nachgewiesen werden. Als dritter Punkt ist zu beachten, dass die Vereinbarung auch in der vertraglich vorgesehenen Form umzusetzen ist.
Bei unverzinslichen Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist die Besonderheit zu beachten, dass für steuerliche Zwecke eine Aufteilung in einen Barwert und einen Zinsanteil auf Basis einer unterstellten Verzinsung von 5,5% erfolgt. Beispiel: Der Stifter gewährt der Stiftung ein Darlehen von EUR 100.000, das nach genau drei Jahren in einem Betrag fällig ist. In diesem Fall beläuft sich der Barwert auf EUR 85.200. Die Differenz von EUR 100.000 – EUR 85.200 = EUR 14.800 ist steuerlich betrachtet die Verzinsung, die der Kapitalertragsteuer unterliegt.
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TIll (Freitag, 29 Juli 2022 19:47)
Ist es auch Möglich den Zins unter dem Marktüblichen zins und über Null anzusetzen oder ist dies nicht rechtens. Aufgrund einer Faktischen Schenkung.
Dr. Alex Janzen (Dienstag, 16 August 2022 19:23)
Vielen Dank für Ihre Frage.
Es ist zivilrechtlich möglich, in einem Darlehensvertrag eine Verzinsung zu vereinbaren, die unter der fremdüblichen liegt. Allerdings würde die Finanzverwaltung – je nach der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrages – diesen Darlehensvertrag nicht anerkennen oder in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem fremdüblichen Zinssatz eine Schenkung des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer annehmen.