Antwort:
Die Vermögensübersicht, die Jahresrechnung und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind lediglich der zuständigen Landesbehörde und ggf. dem Finanzamt zur Prüfung einzureichen. Anders im Fall handelsrechtlicher Jahresabschlüsse werden die Unterlagen jedoch nicht im elektronischen Bundesanzeiger oder im Unternehmensregister veröffentlicht.