Antwort:
Die Beschränkung der Stiftungsaufsicht auf eine reine Rechtsaufsicht bedeutet, dass die Stiftungsbehörde für eigene Zweckmäßigkeitsprüfungen keinen Freiraum hat.
Sie hat also die Handlungsfreiheit der Stiftung zu berücksichtigen. Diese Handlungsfreiheit der Stiftung darf die Stiftungsaufsicht nur insoweit beschränken, als eine Anpassung der Stiftungsverwaltung an die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben notwendig ist. Prüfungsmaßstab für die Stiftungsaufsicht kann daher ausschließlich die Erfüllung des Stiftungszwecks sein. Die Handlungsfreiheit der Stiftungsorgane hat aus diesem Grund erst dort ihre Grenzen, wo ihr Handeln mit dem ausgegebenen Stiftungszweck nicht vereinbar ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Stiftung vollständig autonom. So können die Stiftungsorgane beispielsweise eigenständig – jedoch im Rahmen der Satzung sowie des darin formulierten Stifterwillens – entscheiden, wie das Vermögen der Stiftung strukturiert wird, welche Organe der Stiftung eingerichtet werden und mit wie vielen Mitgliedern diese jeweils besetzt werden sollen. Unternehmen, an denen die Stiftung beteiligt ist, unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht.