Antwort:
Nachdem begünstigtes Betriebsvermögen steuerfrei an eine Familienstiftung verschenkt oder vererbt wurde, ist nach einer bestimmten Zeit ein Lohnsummentest durchzuführen bzw. eine Behaltensfrist einzuhalten.
Der Lohnsummentest sieht vor, dass zunächst die durchschnittliche Summe der Löhne und Gehälter des übertragenen Betriebs für die letzten fünf Jahre vor der Übertragung an die Familienstiftung berechnet wird. Dieser Wert ist die „Ausgangslohnsumme“. Damit es bei einer Verschonung von 85 % des Unternehmenswerts von der Besteuerung bleibt, muss die Ausgangslohnsumme fünf Jahre nach dem Erwerb durch die Stiftung auf ein bestimmtes Vielfaches der Ausgangslohnsumme angestiegen sein. Hierbei handelt es sich um die „Mindestlohnsumme“. Hat der übertragene Betrieb z. B. 20 Beschäftigte, muss die Lohnsumme fünf Jahre nach der Übertragung an die Familienstiftung auf mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme angestiegen sein. Wurde eine vollständige Freistellung von der Besteuerung beantragt, muss die Lohnsumme im vorstehenden Beispiel nach sieben Jahren auf mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme angestiegen sein.
Die Behaltensregelungen schreiben vor, dass während einer Behaltensfrist von fünf Jahren (bei einer Steuerverschonung von 85 % des übertragenen Vermögens) bzw. sieben Jahren (bei einer Steuerverschonung von 100 % des übertragenen Vermögens) kein Vermögen von der Familienstiftung weiterverkauft werden darf. Andernfalls entfällt die Steuerfreiheit der Vermögensübertragung an die Familienstiftung rückwirkend und es kommt zur Nachversteuerung.