Welche Risiken drohen bei der Vermögensübertragung an eine gemeinnützige Stiftung?

Antwort:

Werden Gesellschaftsanteile einer gewerblich geprägten Personengesellschaft an eine gemeinnützige Stiftung übertragen, ist zu beachten, dass die stillen Reserven im Betriebsvermögen aufzudecken und zu versteuern sind. Regelmäßig ist diese Problematik bei GmbH & Co. KGs anzutreffen, deren einziger Geschäftsgegenstand in der Vermietung von Immobilien besteht.    


Hintergrund dieser Rechtsauffassung ist, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der steuerbegünstigten Sphäre der Vermögensverwaltung zugeordnet wird. Ohne steuerpflichtige Aufdeckung anlässlich der Übertragung ließen sich die stillen Reserven im Betriebsvermögen der Besteuerung entziehen. Um Risiken zu vermeiden, kann die GmbH & Co. KG z. B. in eine GmbH umgewandelt werden, wonach eine unentgeltliche Übertragung an die gemeinnützige Stiftung steuerfrei möglich ist.

 

Riskant ist weiterhin die unentgeltliche Übertragung von Vermögen an eine Stiftung, bei der die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, die für das Vorliegen steuerbegünstigter Zwecke zu erfüllen sind, noch nicht von der Finanzverwaltung festgestellt wurden. Um in diesem Punkt für Klarheit zu sorgen, kann die Stiftung bei dem örtlich zuständigen Finanzamt die Feststellung der Satzungsmäßigkeit beantragen, bevor sie ihre erste Körperschaftsteuererklärung einreicht. Im Fall einer positiven Entscheidung erhält die Stiftung einen Feststellungsbescheid von der Behörde und die Beteiligten haben Planungssicherheit, dass die Vermögensübertragung an die Stiftung steuerfrei möglich ist.