Antwort:
Spenden an Stiftungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können von natürlichen Personen als Sonderausgaben abgezogen werden.
Als Höchstgrenzen sieht das Einkommensteuergesetz vor:
- 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
oder (wenn der Spender Unternehmer ist)
- 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer gemeinnützigen Stiftung können außerdem auf Antrag im Jahr der Zuwendung und den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden.