Wie kann und wird die Kontrolle und Aufsicht durch die Stiftungsaufsicht ausgeübt?

Antwort:

Inhaltlich umfasst die Stiftungsaufsicht die Anerkennung der Stiftung, die allgemeine Aufsicht über die Stiftungs-verwaltung, die Mitwirkung bei bestimmten Rechts-geschäften und Satzungsänderungen, die Wirtschafts- und Finanzaufsicht und die Rechnungskontrolle.


Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens steht es den Behörden grundsätzlich frei zu entscheiden, wie und wann sie sich von der betreffenden Stiftung die zur Durchführung der Aufsicht notwendigen Informationen verschaffen.

 

Der Kompetenzbereich variiert je nach Landes-Stiftungsgesetz. In Baden-Württemberg (§ 9 Absatz 1) und dem Saarland (§ 11 Absatz 1) ist er auf „einzelne Angelegenheiten der Stiftung“ beschränkt, sodass eine generelle oder periodisch wiederkehrende Berichtspflicht nicht vorgesehen ist. In Nordrhein-Westfalen (§ 7 Absatz 3) und Rheinland-Pfalz (§ 9 Absatz 3) kann die Aufsichtsbehörde Auskunft und Vorlage von Unterlagen nur verlangen, wenn ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen Gesetze oder die Satzung verstoßen wurde.

 

Die Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe und alle späteren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert mitzuteilen. Schließlich ist nach vielen Landesgesetzen eine Jahresrechnung samt einer Vermögens-übersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.