Antwort:
Die gesamte Stiftungsverfassung besteht aus dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung.
Das Stiftungsgeschäft wiederum muss nach § 81 BGB die Erklärung des Stifters enthalten, ein bestimmtes Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Es muss im Übrigen lediglich den Namen, Sitz, Zweck und den Vorstand (mit zumindest einem Mitglied) der Stiftung benennen.
Dieses (formale) Stiftungsgeschäft ist der Stiftungssatzung vorangestellt. Die Stiftungssatzung kann und sollte mit einer sogenannten Präambel beginnen, in welcher der Stifter in seinen eigenen Worten seine Motivation und Ziele der Stiftungserrichtung niederschreibt. Hier kann er auch Grundwerte und -prinzipien formulieren, die von den späteren Stiftungsorganen zu beachten sind. Auf die Präambel folgen dann die Satzungsvorschriften, in denen beispielsweise Regelungen getroffen werden über die Vermögensverwaltung, die Beschlussfassung des Stiftungsvorstands und gegebenenfalls weiterer Organe sowie zur Organbesetzung.