Antwort:
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt lediglich die Einrichtung eines Vorstands als Führungsgremium verbindlich vor. Bei Familienstiftungen kommen typischerweise der Stifter selbst und ausgewählte Familienmitglieder für eine Vorstandstätigkeit in Frage. Ergänzend können vertraute Dritte aufgenommen werden.
Da zu einem künftigen Zeitpunkt möglicherweise keine Familienmitglieder mehr für eine Vorstandstätigkeit in Frage kommen und dieser ausschließlich aus externen Dritten besteht, kann als zweites Organ eine Familienversammlung eingerichtet werden. Diese kann unter anderem über die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands entscheiden.
Idealerweise wird die Organstruktur durch ein Aufsichtsgremium mit qualifizierten Mitgliedern komplettiert, das die Umsetzung der Stifter-Ziele beaufsichtigt.
Die Familienversammlung und das Aufsichtsgremium können entweder von Anfang an oder zu einem späteren Zeitpunkt installiert werden. Es ist jedoch hervorzuheben, dass sämtliche Organe und die Rahmenbedingungen der Installation jedes Organs in der „Ursprungs-Satzung“ der Stiftung festgelegt sein müssen. Spätere Änderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Satzung keinen entsprechenden Änderungsvorbehalt enthält.