Antwort:
Ist eine Familienstiftung selbst Eigentümerin einer Immobilie (also nicht Gesellschafterin einer grundbesitzenden Personengesellschaft), erzielt sie durch die Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Hierin besteht ein Unterschied zu Kapitalgesellschaften, da Familienstiftungen unterschiedliche Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen können. Von den Mieteinnahmen werden die Werbungskosten (Gebäude-AfA, Darlehenszinsen, Sanierungsarbeiten etc.) abgezogen. Die auf diese Weise berechneten Einkünfte werden mit dem Körperschaftsteuersatz von 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet. Anders als bei Kapitalgesellschaften oder gewerblich geprägten Personengesellschaften unterliegen die Mieterträge nicht der Gewerbesteuer.