Drohen Risiken, wenn die Stiftungsverfassung geändert wird und weitere Familienmitglieder nachträglich als Begünstigte festgelegt werden?

Antwort:

Die Finanzverwaltung wertet die Änderung des Stiftungscharakters einer Familienstiftung dahingehend, dass die Familienstiftung aufgelöst und anschließend eine neue Stiftung errichtet wird.    


Schenkungsteuerrechtlich sind sowohl die fingierte Auflösung der Familienstiftung als auch die Errichtung der neuen Stiftung zu versteuern, was zu einer Doppelbelastung trotz fehlendem tatsächlichen Rechtsträgerwechsel führt. Auch die Änderung der Begünstigten laut Stiftungsverfassung kann diese steuerrechtliche Fiktion auslösen, wenn bisher nur Familienmitglieder (typischerweise der Stifter, dessen Ehefrau und Abkömmlinge in gerader Linie) der Steuerklasse I begünstigt waren und nunmehr Familienmitglieder der Steuerklassen II (zum Beispiel Geschwister) oder III (zum Beispiel Onkel oder Tante) in den Kreis der Begünstigten aufgenommen werden. Diese von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung einer Umwandlungsfiktion wird in der Literatur mehrheitlich als nicht gesetzeskonform abgelehnt. Jedoch sollte den Risiken dahingehend vorgebeugt werden, dass entweder durch sorgfältige Planung und eine weitestgehend abstrakte Bezeichnung der begünstigungsfähigen Familienangehörigen keine Änderungen der ursprünglich verfassten Stiftungsverfassung notwendig werden oder im Vorfeld von Änderungsmaßnahmen eine verbindliche Auskunft (§ 89 Absatz 2 der Abgabenordnung) bei der Finanzverwaltung beantragt wird.