Unternehmerische und gemeinnützige Mission: Robert Bosch Stiftung als Vorbild

Unternehmer und Familien können von dem Industrie-Pionier Robert Bosch lernen. Er hat den Grundstein für eine besondere Struktur gelegt, die sein Unternehmen über die Generationen hinweg erhält, die Versorgung der Familie sichert, eine stabile operative und administrative Führung gewährleistet und gemeinnützige Zwecke verfolgt.

VON THORSTEN KLINKNER


Mittelständische Unternehmer haben viele Verantwortungen: für den Betrieb, für die Mitarbeiter und die Familie, für die Partner und Lieferanten. Und für sich selbst, denn in ihrer Organstellung als Geschäftsführer - die Doppelrolle von Gesellschafter-Geschäftsführer ist in Familienunternehmen üblich - unterliegen sie dauerhaft durchaus spürbaren Haftungsrisiken. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden" (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und kann sich nicht auf die lediglich für die Gesellschaft geltende beschränkte Haftung nach § 13 GmbHG berufen, wenn er zugleich Geschäftsführer ist.

Zwar wird die Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG ihren Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel nicht in Regress nehmen, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Aber der Unternehmer haftet gegenüber Dritten in einer Vielzahl von Fällen. Zu den typischen Konstellationen der Außenhaftung bei Geschäftsführern gehören unter anderem die Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB, die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Insolvenzordnung, die Gläubigerbegünstigung (§ 283c Strafgesetzbuch), die Vorenthaltung von Arbeitsentgelt beziehungsweise Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Strafgesetzbuch), die Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 34, § 69 der Abgabenordnung sowie die Haftung für hinterzogene Steuern nach § 71 der Abgabenordnung. 

Kurzum: Die Risiken im operativen Geschäft sind gewaltig, und auch der noch so wachsame Geschäftsführer kann in eine Falle tappen, man denke nur an den noch immer nicht eindeutig definierten korrekten Zeitpunkt zur Insolvenzantragpflicht. Vorsatz ist nicht immer notwendig, um Haftungsansprüche zu verursachen, die von außen an den Geschäftsführer herangetragen werden können. Mit teils brutalen wirtschaftlichen Konsequenzen, denn die Forderungen beziehen sich dann regelmäßig auf das Privat- und damit das Familienvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Das kann nicht nur beispielsweise Rückstellungen für das Ruhestandseinkommen aufzehren, sondern - je nach Höhe - das Vermögen in der Substanz insgesamt bedrohen und sich sehr nachteilig für die Familie (im Sinne der Ausbildung der Kinder etc.) auswirken.

Hinsichtlich dieser Problematiken ist ein wirksamer Vermögensschutz ein wichtiger Aspekt für Unternehmer, die im eigenen Unternehmen eine Organstellung eingenommen haben. Sie wollen den Durchgriff aufs Privatvermögen regelmäßig so stark es geht begrenzen. Dafür stehen natürlich auf der einen Seite Versicherungslösungen zur Verfügung - aber auf der anderen Seite existieren langfristige, strategische Instrumente, die den Vermögensschutz gewährleisten und gleichzeitig zahlreiche weitere Vorteile für den Unternehmer schaffen.

Eine Option kann in diesem Zusammenhang die (unternehmensverbundene) Familienstiftung sein. Sie tritt an die Stelle des Unternehmers als Eigentümerin des Vermögens, sei es das Betriebs- oder Familienvermögen oder eben beides. Die Stiftung selbst ist eigentümerlos. Sie hat also, im Gegensatz zu allen anderen denkbaren gesellschaftsrechtlichen Modellen, keine Gesellschafter, Mitglieder oder Aktionäre, sondern gehört nur sich selbst. Das in die Familienstiftung (teilweise oder vollständig) eingebrachte Vermögen ist damit jedem Zugriff entzogen; die Familie bezieht ihre laufenden Erträge aus der Arbeit der Stiftung mit dem eingebrachten Vermögen (unternehmerisches Geschäft, Vermögensverwaltung, Immobilienbewirtschaftung etc.). Durch die besondere Rechtsform ist das Stiftungsvermögen daher geschützt, weder kann es im Zuge einer Erbstreitigkeit zersplittert, noch von Gläubigern oder Insolvenzverwaltern angegangen werden - eben weil die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und eine Vermögensmasse ohne Gesellschafter oder Mitglieder ist. 

Dadurch ist auch keine „Privathaftung“ möglich, denn das Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers beziehungsweise Stiftungsorgans nach der Einsetzung befindet sich nicht mehr in seiner Hand und ist damit auch nicht mehr angreifbar. Bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung sind zudem Mechanismen möglich, die sicherstellen, dass auch die Ausschüttungen vor dem Zugriff Dritter geschützt sind und somit nicht gepfändet werden können. 

Durch die Übertragung des Vermögens auf die generationenübergreifend angelegte Familienstiftung gibt der Unternehmer dieses aus seiner direkten Verfügungsgewalt heraus und ist rechtlich weder Eigentümer noch Gesellschafter. Er ersetzt das Eigentum durch die Nutzung der Erträge. Damit zieht er eine Brandmauer um die mobilen und immobilen Vermögenswerte der Stiftung und sichert diese für die Familie. Ehepartner, Kinder etc. profitieren dann nicht nur von den laufenden Ausschüttungen aus der Vermögensverwaltung (die auf ganz herkömmlichem Wege möglich ist und bei der Bewirtschaftung von Immobilien auch Steuervorteile mit sich bringt), sondern es entsteht ein Konzept für eine dauerhafte Vermögenssicherung über die Generationen hinweg. Die Familienstiftung ist damit der Hafen für das Familienvermögen, von dem aus die Struktur und Weiterentwicklung in der Zukunft gesteuert wird und in dem die Nachfolger den Umgang mit dem (möglicherweise komplexen) Vermögen und die Verantwortung dafür lernen. 

Die Stiftung wird damit zu einem strategischen Baustein, der in unternehmerischen Denkmustern als Option geprüft werden sollte. Die umfassende und vor allem langfristige Asset Protection ist das Stichwort für den Familienunternehmer, der im Sinne der Familie eigene operative Risiken reduzieren will. Natürlich schützt die Familienstiftung nicht vor einer Verfolgung strafrechtlicher Ansprüche, etwa im Falle von Steuerhinterziehung oder Insolvenzverschleppung. Aber sie sichert das Betriebs- und Privatvermögen durch ihre eigentümerlose Struktur dergestalt ab, dass operative Fehler nicht zulasten der Familien gehen und deren Versorgung in jedem Falle gewährleistet bleibt, um Haftungsansprüche zu verursachen, die von außen an den Geschäftsführer herangetragen werden können. Mit teils brutalen wirtschaftlichen Konsequenzen, denn die Forderungen beziehen sich dann regelmäßig auf das Privat- und damit das Familienvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Das können beispielsweise nicht nur Rückstellungen für das Ruhestandseinkommen aufzehren, sondern – je nach Höhe – das Vermögen in der Substanz insgesamt bedrohen und sich sehr nachteilig für die Familie (im Sinne der Ausbildung der Kinder etc.) auswirken.