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Stiftungsrechtsreform – Das sollten Stiftungsvorstände beachten

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts bringt wesentliche Änderungen für Stiftungen mit sich. Im Besonderen wird ein einheitliches Bundesstiftungsrecht geschaffen, um die vielen Landesstiftungsgesetze zumindest größtenteils abzulösen und eine Vereinheitlichung herzustellen. Grundsätzlich wird dieses neue Stiftungsrecht mit dem 01.07.2023 in Kraft treten.

 

 

Neustiftungen können sich an diesen Neuregelungen in ihrem Stiftungsgeschäft und der Satzung orientieren und ausrichten.

  • Was aber bedeutet die Gesetzesänderung für bestehende Stiftungen, die sich noch an dem „alten Recht“ orientiert und dies zur Grundlage ihrer Stiftung gemacht haben?
  • Was bedeutet dies nun für Sie als Vorstand einer bereits bestehenden Stiftung?
  • Worauf müssen Sie achten?
  • Was können Sie schon -oder nur noch- jetzt tun, um die Satzungsbestimmungen und weiteren Regelungen „zu aktualisieren“, also nach dem neuen Gesetz zu gestalten und zu reformieren?

 

Vergleich der stiftungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten

Inwieweit entstehen Abweichungen der für die Stiftung momentan geltenden Regelungen, sei es solcher aus dem BGB, dem Landesstiftungsrecht oder den Satzungsbestimmungen mit den neuen Regelungen? Sie sollten daher eine Gegenüberstellung der für die Stiftung geltenden Regelungen mit den neuen gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen.

 

Planen Sie kurzfristig vor dem 01.07.2023 die Vergrößerung Ihrer stiftungsinternen Struktur durch beispielsweise Organerweiterungen oder größere Investitionen? Dann sollten Sie auch diese geplanten Vorhaben mit den neuen Regelungen abgleichen.

 

Verpflichtende und empfehlenswerte Anpassungen

Wenn Sie als Vorstand feststellen, dass es Divergenzen in den für die Stiftung geltenden Regelungen mit dem neuen Recht gibt, eröffnet sich für Sie die weitere Frage, ob die Änderungen für Sie zum Zwecke der Anpassung an das neue Recht zwingend sind, oder „nur“ empfehlenswert, weil damit dem Stiftungszweck gedient würde.

 

Unabhängig von der Frage, ob Sie nun eine zwingend vorzunehmende oder empfehlenswerte Änderung festgestellt haben, steht nun die Prüfung an, ob die jeweilige Änderung überhaupt nach den für Sie geltenden Regelungen, also dem BGB und dem Landesstiftungsrecht in ihren derzeitigen Fassungen und den Satzungsbestimmungen umgesetzt werden kann. Muss vielleicht sogar schon jetzt gehandelt werden, weil das neue Recht für die Stiftungen sogar Einschränkungen vorsähe? Kann im Gegenteil erst nach dem 01.07.2023 eine Abänderung der Stiftungssatzung beschlossen werden, weil die Neuregelung erst dann für Sie diese Möglichkeit eröffnet?

 

Die Prüfung der steuerlichen Gestaltung

Haben Sie den Änderungsbedarf und die Änderungsmöglichkeit für die Stiftung festgestellt, ist zu prüfen, ob diese Änderungen nun nicht mit steuerlichen oder gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen kollidieren. Wäre dies der Fall, so wäre auch hier eine Anpassung vorzunehmen und gemeinsam mit den Änderungen zu veranlassen.

 

All diese Fragen lassen sich konkret aber nur anhand der für die Stiftung geltenden Regelungen, also den individuellen Satzungsbestimmungen in Verbindung mit dem jeweiligen Landesstiftungsrecht, welchem die Stiftung unterliegt, beantworten.

 

Sie sehen, dass dies eine Aufgabe ist, die nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf. Und gerade um Ihnen hier die notwendige Zeit zu geben, wurde das Inkrafttreten des neuen Rechts vom 01.07.2022 auf den 01.07.2023 verschoben.

 

Es gibt viel zu tun, packen Sie es an.

 

Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierbei gerne beratend zur Seite. Sprechen Sie uns an.

 

Das Stiftungsregister

In jedem Fall, also unabhängig von einer Anpassung der für die Stiftung geltenden Regelungen, gilt aber für Sie als Vorstand Folgendes:

 

Durch die allerdings erst am 01.01.2026 in Kraft tretende gesetzliche Regelung zum Stifterregister, welches beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt werden wird, und welches die Transparenz erhöht, weil künftig amtsseitig die Vor- und Nachnamen der Vorstandsmitglieder zu melden sind (§§ 10 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 S. 3 StiftRG), wird Ihnen als Stiftungsorgan mittels dieser Registerpublizität erleichtert, Ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen.

 

Haftung des Stiftungsvorstands - Business Judgement Rule

Die persönliche Haftung für Sie als Vorstandsmitglied wird angemessen beschränkt. Wie bei Aktiengesellschaften werden die Grundsätze der Business Judgement Rule auch für wirtschaftliche Entscheidungen des Stiftungsvorstandes gelten. Danach haften Sie als Vorstand nicht persönlich, wenn Ihre Entscheidung auf einer vernünftigen Sachentscheidung beruht, die auf Grundlage von ausreichenden Informationen getroffen wurde und das Wohl der Stiftung zur Entscheidung motiviert hat. Entscheidungen also, die auf der Basis des gesunden Menschenverstands getroffen wurden.

 

Der Grund für die Haftungsbeschränkung liegt unter anderem in der momentan gegebenen Niedrigzinsphase. Diese hat nämlich zur Folge, dass gerade „Kleinstiftungen“ nicht mehr so viel erwirtschaften können, dass der Stiftungszweck noch erreicht werden könnte. Mit der neuen Haftungsregelung will der Gesetzgeber Ihnen als Vorstand die Möglichkeit geben, das Vermögen der Stiftung aktiver zu bewirtschaften, indem mit diesem beschränkten Haftungsrisiko mehr in das „kontrollierte Risiko“ gegangen werden kann. Es wird Ihnen als Vorstand also bewusst ein Ermessensspielraum eingeräumt, den Sie auch nutzen sollen. Hierzu ist keine Änderung der Satzung erforderlich, wobei zu beachten ist, ob Sie nicht durch Vorgaben zur Mittelverwendung (Anlagerichtlinien oder ähnliches) eingeschränkt sind. Hier wäre dann Abänderungsbedarf gegeben.

 

Die Verbrauchsstiftung

Die Stiftungen mit einem kleinen Vermögen, die sich wegen der schlechten Ertragslage wirtschaftlich neu orientieren müssen, werden deutlich leichter die Möglichkeit erhalten, die Stiftungsmittel gänzlich zu verwenden (sich also von einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln) oder sich mit anderen „lebensfähigen“ Stiftungen zusammen zu legen. War es vorher nur aus dem Grunde möglich, wenn die Zweckverfolgung der Stiftung „endgültig unmöglich“ geworden war, so ist es nach neuem Recht ausreichend, wenn „eine Stiftung keine ausreichenden Mittel mehr für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erworben werden können“. Zu beachten ist aber, dass es sich hierbei um eine „Einbahnstraßenregelung“ handelt, denn eine Verbrauchsstiftung kann nicht in eine Ewigkeitsstiftung umgewandelt werden, auch wenn die Voraussetzungen hierfür vorlägen.

 

Nachbesserung der Umschichtungsgewinne

 

Der Gesetzgeber hat auch die Regelungen zur Verwendung von Umschichtungsgewinnen im Interesse der bestehenden Stiftungen nachgebessert. Diese dürfen jetzt auch in der Regel für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt. Die Verwendung von Umschichtungsgewinnen für Projekte der Stiftung ist also auch dann möglich, wenn die Satzung dazu nichts sagt.

 

Diese Informationen sind eine erste unverbindliche Übersicht über das hierin angesprochene Themengebiet. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung. Als Ansprechpartner zu dieser Information und zu Ihrer Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.