Ist eine disquotale Gewinnverteilung bei Personengesellschaften möglich?

Antwort:

Zivilrechtlich ist die disquotale Gewinnverteilung bei Personengesellschaften zulässig, da die Regelungen zur Gewinnverteilung nach dem BGB und HGB weitgehend dispositiv sind. Steuerrechtlich wird eine disquotale Gewinnverteilung jedoch nur dann von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn diese auch unter fremden Dritten in der gleichen Form vereinbart worden wäre.


Dies ist typischerweise der Fall, wenn ein Gesellschafter für Geschäftsführungsleistungen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft einen höheren Gewinnanteil als Gegenleistung bekommt. Andernfalls rechnet die Finanzverwaltung den Gesellschaftern einen steuerpflichtigen Gewinnanteil in Höhe ihrer Beteiligung zu, wobei die darüber hinausgehende Zahlung eine ertragsteuerlich nicht relevante Einkommensverwendung darstellt. Kritisch ist hierbei, dass die Zahlung des unangemessen hohen Gewinnanteils nach § 7 Absatz 6 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt.