Antwort:
Im Steuerrecht werden stiftungsverbundene Gesellschaften in erster Linie dann als „vermögensverwaltend“ bezeichnet, wenn sich ihre inhaltliche Betätigung auf die Vermietung und Verpachtung von Immobilien oder das Halten von Unternehmensbeteiligungen beschränkt.
Hinsichtlich der laufenden Besteuerung stellt sich die Frage, ob eine gewerbliche oder rein vermögensverwaltende Gesellschaft vorliegt, vornehmlich bei Personengesellschaften. Rein vermögensverwaltende Personengesellschaften, an denen die Stiftung als Gesellschafterin beteiligt ist, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Sobald die Personengesellschaft auch nur eine einzige gewerbliche Tätigkeit ausübt, gilt ihr gesamtes Handeln als gewerblich (mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht). Kapitalgesellschaften unterliegen stets der Körperschaft- und Gewerbesteuer, weil ihre gesamte Betätigung kraft Rechtsform als Gewerbetrieb gilt.
Die Familienstiftung ist weder eine Kapitalgesellschaft, noch werden ihre Einkünfte aus der Vermögensverwaltung durch andere gewerbliche Tätigkeiten steuerlich infiziert. Sie kann daher mehrere Einkunftsarten nebeneinander erfüllen, ohne dass vermögensverwaltende Tätigkeiten der Gewerbesteuer unterliegen.