Sind bei Darlehensverträgen zwischen einer Stiftung und der Stifterfamilie besondere Punkte zu beachten?

Antwort:

Damit die Stiftungsbehörde und das Finanzamt den Darlehensvertrag anerkennen, ist darauf zu achten, dass er im Vorfeld zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen und wie vereinbart durchgeführt wird. Nach Möglichkeit sollte bei einer Bank ein Vergleichsangebot eingeholt werden, um die Fremdüblichkeit nachweisen zu können.


Derzeit liegt ein fremdüblicher Zins bei ca. 2%, bei fehlenden Sicherheiten wird mitunter ein höherer Zins vereinbart. Bei langfristigen Verträgen empfiehlt sich zusätzlich die Vereinbarung einer Zins-Untergrenze, zum Beispiel in Höhe des Basiszins nach § 247 BGB zzgl. 2 Prozentpunkten. Steuerrechtlich gilt es zu beachten, dass bei Darlehensverträgen zwischen Stiftung und Stifterfamilie keine Abgeltungsteuer an der Quelle einbehalten wird. Es besteht daher die Verpflichtung, die Zinseinnahmen in der Steuererklärung einzutragen.