Beratungspraxis: Gibt es Punkte, für die angehende Stifter besonders zu sensibilisieren sind?

Antwort:

Aus Beratersicht sind angehende Stifter insbesondere dafür zu sensibilisieren, dass das Grundstockvermögen der Höhe nach erhalten bleiben muss und dass sämtliche Überweisungen von Geld durch die Stiftung oder an die Stiftung durch einen schriftlichen Vorstandsbeschluss (Nachweis gegenüber der Stiftungsbehörde) sowie einen schriftlichen Vertrag (Nachweis gegenüber dem Finanzamt) im Vorfeld jeder Überweisung geregelt werden sollten.


Insbesondere der Erhalt des Grundstockvermögens ist eine rechtsformbedingte Besonderheit der Stiftung, weil zum Beispiel die auf das Bankkonto einer GmbH eingezahlte Bareinlage zur Aufbringung des Stammkapitals frei verwendet werden darf.