Unternehmertestament

Das Unternehmertestament: geben Sie das Ruder nicht aus der Hand

Sie sind Unternehmer.

Sie gehen Ihren eigenen Weg.

Sie kennen Ihre vielfältigen Ziele und Visionen.

Sie wissen, was Sie wollen.

Sie wissen, was Sie vermeiden wollen.

Ihre Vorstellungen sind klar gefasst. Nicht nur für das Heute, sondern auch für das Morgen. Stagnation ist keine Option. Der Gedanke an morgen umfasst nicht nur das Beschreiten neuer individueller unternehmerischer Wege, sondern auch die Überlegungen an die Zeit der (Unternehmens-)Nachfolge. Diese mag begleitend oder federführend von Ihnen zu Ihren Lebzeiten durchgeführt oder durch Ihr Ableben abrupt und unerwartet herbeigeführt werden – was jeden von uns jederzeit treffen kann. Passiert das, ist ein Unternehmertestament wichtig.

Im Fall Ihres abrupten und unerwarteten Ablebens würde es an einer jeden Einflussnahme durch Sie fehlen, wenn von Ihrer Seite aus keine Nachlassregelungen getroffen wurden und kein Unternehmertestament vorliegt. (Stichwort personengesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel)

 

Dort, wo Sie immer das Ruder in der Hand hielten und den Kurs vorgaben, käme es nun grundsätzlich zu einer gesetzlichen Erbfolge, die in vielen Punkten zu unerwünschten und negativen Konsequenzen führen könnte. Konsequenzen, die das zunichtemachen würden, was Sie aufgebaut haben.

 

Es kann zu Erbauseinandersetzungsstreitigkeiten innerhalb der Familie kommen, Auszahlungen, die zum Beispiel nur durch die Veräußerung des Eigenheimes oder die Zerschlagung Ihres Unternehmens vorgenommen werden können oder der Anfall von Geld bei überschuldeten Abkömmlingen. Hinzu kommt, dass Minderjährige in die Erbfolge eintreten könnten.

 

Stellen Sie sich vor, Sie versterben unerwartet und Ihre Ehefrau und Ihre 10 und 13 Jahre alten Kinder erben nicht nur Ihr Haus, Ihre gesamten Geld- und Wertanlagen, sondern auch Ihre Gesellschafteranteile an Ihrem Unternehmen. Oder noch schlimmer, beide Elternteile versterben bei einem Autounfall und Ihre Kinder sind plötzlich auf sich allein gestellt. Jetzt sind es fremde Dritte (Vormund, Betreuer, Ergänzungspfleger, das Familiengericht und viele weitere) in der Position, über die Fortführung Ihres Unternehmens und die Zerschlagung bzw. die Verwendung des Vermögens zu entscheiden.


Wozu dient ein Unternehmertestament?

Ein Unternehmertestament oder grundsätzlich auch jede andere Verfügung von Todes wegen stellen die Instrumente dar, um solche Szenarien zu vermeiden. Es ist wichtig, alles in geregelte Bahnen zu lenken und so Ihre vielfältigen Ziele, die Sie sich für den Fall Ihres Ablebens gesteckt haben, zu erreichen. Bringen Sie Ihr Unternehmen und Ihr Vermögen in einen sicheren Hafen, um es für Ihre Nachkommen, Lebens- oder Ehepartner oder sonst jeden von Ihnen gewünschten Dritten zu erhalten und zu sichern.

 

Denn ebenso wie Ihre Ziele sind auch die Gestaltungsmöglichkeiten beim Testament für Unternehmer breit gefächert. Sie können Ihre Unternehmensnachfolge souverän regeln. Wie in jedem anderen Testament ist es auch im Unternehmertestament möglich, eine Person zum Alleinerben einzusetzen, mehrere Personen als Miterben zu gleichen oder ungleichen Teilen oder einen Verwandten einzusetzen. Natürlich wäre es auch denkbar, den Ehegatten oder den Lebenspartner gar von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, also auch im Unternehmertestament zu enterben.

 

Für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls verstirbt, können Sie in Ihrem Unternehmertestament einen Ersatzerben einsetzen oder bestimmen, dass die verbliebenen Erben dann mehr erhalten sollen (Anwachsung).  So können Sie im Unternehmertestament auch Vorerben und dessen Nacherben benennen und Ähnliches. Sie können Ihre Erben des Weiteren mit der Erfüllung von Vermächtnissen an Dritte belasten und die Erbschaft im Unternehmertestament sogar mit einer Auflage oder Bedingung versehen.

 

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten sind außerdem, dass auch Erklärungen, die nicht in der Person des Erblassers liegen, von Dritten abgegeben werden können, wie eine Erbverzichts-, Pflichtteilsverzichterklärung oder die Ausschlagung des Erbes selbst.


Unternehmertestament mit Vorlage: Gesellschaftsverträge, familiäre und persönliche Regelungen

Unternehmertestament: Nachlassregelungen, Gesellschaftsverträge 

Dabei darf der Fokus im Unternehmertestament aber nicht nur auf die einfache Erbfolge gerichtet sein, denn Erbrecht und Gesellschaftsrecht sind vom Gesetz nicht aufeinander abgestimmt. Bei dem Aufeinandertreffen von Erbrecht auf Gesellschaftsrecht kann es daher zu Interessenkonflikten kommen, insbesondere bei den Nachfolgeregelungen. Möglich sind hier Fortsetzungs-, Eintritts- oder Nachfolgeklauseln.

 

In Ihrem Unternehmertestament müssen darauf achten, dass die Nachlassregelungen in Einklang mit den Gesellschafterverträgen, in welche Sie eingebunden sind, stehen. GmbH-Geschäftsanteile können grundsätzlich, wie andere Vermögenswerte auch, vererbt werden. Dies ist ausdrücklich im GmbH-Gesetz geregelt. 

Die Regelung im Gesellschaftsvertrag, dass der Anteil eines Gesellschafters bei dessen Versterben erlischt, ist unwirksam. Anderweitige Lösungswege sind daher dringend angezeigt. Betrachten Sie in diesem Zusammenhang eine Personengesellschaft. Nehmen Sie hier nur das Beispiel eines Erben, der über den Gesellschaftervertrag nicht in die Position eines Gesellschafters eintreten darf. Ihm würden gegebenenfalls hohe Abfindungszahlungen zustehen, welche die Existenz des Unternehmens gefährden könnten. Auch diese Aspekte sollten sich in einem Unternehmertestament widerspiegeln.

 

Ein weiteres Beispiel bildet die OHG; auch hier stellt sich die Frage, was beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Gesellschaftsanteil passiert. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt ist, gilt gemäß § 131 III Nr. 1 HGB, dass der Verstorbene aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Gesellschaft wird dann unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt und die Erben des Verstorbenen treten nicht an dessen Stelle. In den Nachlass hingegen fällt grundsätzlich nur der Abfindungsanspruch gem. § 738 I S. 2 BGB, sofern dies im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird. Aber der Gesellschaftsvertrag kann hier auch entgegenstehende Regelungen enthalten.

 

Sie sehen also, hier gibt es Abstimmungsbedarf beim Unternehmertestament

Beispielhaft einige Themen, die über Nachlassregelungen, seien Sie durch ein Unternehmertestament oder Anpassungen von Gesellschaftsverträgen gefasst, gelöst werden können:

  • Personengesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel,
  • Gesellschaftsvertragliche Zulassung der Dauertestamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil,
  • Beschränkung der Abfindung des ausscheidenden Erben in der Satzung der Kapitalgesellschaft,
  • Schenkung von Gesellschaftsanteilen zu Lebzeiten,
  • Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht bezüglich der Unternehmensbeteiligung,
  • Unternehmertestament zugunsten mehrerer Kinder,
  • Unternehmertestament bei Mitarbeit des Ehepartners im Unternehmen,
  • Vor- und Nacherbfolge über Beteiligungen an Gesellschaften,
  • Vermächtnisweise Zuwendung einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft,
  • Vermächtnisweise Zuwendung eines Nießbrauchs an einer Kommanditbeteiligung,

Dies ist nur als kleiner Auszug dessen, was Sie alles in ein Unternehmertestament integrieren können.

 

Im Unternehmertestament regelbar: eheliche oder partnerschaftliche Verhältnisse

Wie oben dargestellt, sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Ihr Vermögen, sondern auch für Ihre Familie. Sie können über eine entsprechende Nachlassgestaltung bestimmen und lenken, wer was wann bekommen soll. Sie können Ihrer Familie Wohnrechte, Nießbrauch und vieles mehr einräumen lassen.

Sie können erhalten, verteilen und verwalten. Für fast alle Vorstellungen, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll, gibt es Lösungen. Das Motto lautet: Mit Nachlassgestaltung formen und absichern.

 

Aber die Findung einer solchen Lösung bedarf eines sicheren und vorzugsweise durch Rechtsberatung begleiteten Weges. Denn der Teufel steckt wie immer im Detail. Sie müssen die rechtlichen Wege nicht finden. Sie müssen für sich lediglich einen „Plan“ erstellen, was nach Ihrem Ableben von Ihnen gewünscht und was abgelehnt bzw. vermieden werden soll. So können wir für Sie die richtigen Wege formulieren, um Ihre Ziele umzusetzen. Am Beispiel eines verheirateten Unternehmers haben wir eine auszugsweise Vorlage zugunsten eines von drei Kindern erstellt.

 

Erinnern wir uns an das Beispiel mit dem Autounfall und den verwaisten Kindern. Deswegen ist eine sorgfältige Nachlassplanung wichtig. Schaffen Sie einen Ordnungsrahmen, Klarheit und Individualität.

 

Der Verzicht auf den Pflichtteil/-ergänzungsanspruch

 

Verkürzt dargestellt bedeutet dies, dass mit der Übertragung der Vermögenswerte zu Ihren Lebzeiten oder durch Testament auf eine bestehende oder noch zu gründende Stiftung bei Ihren Familienmitgliedern oder sonstigen gesetzlichen Erben Ansprüche auf Zahlungen gegen die Stiftung ausgelöst werden können, weil deren Erbe entweder durch die Übertragung auf die Stiftung (meist als Schenkung) verkürzt wurde oder eine Enterbung von Ihnen festgelegt wurde.

 

Oftmals wird von diesen Personen verkannt, dass sie über die Stiftung begünstigt werden und das über viele Jahre und Generationen hinweg. Deswegen geht mit einer Stiftungsgründung bzw. einer geplanten Vermögensübertragung vernünftigerweise zur Schaffung einer entsprechenden Sicherheit der Abschluss eines notariellen Verzichtsvertrages betreffend der Pflichtteils-/ -ergänzungsansprüchen einher. Dies ist bei nur volljährigen Betroffenen kein Problem.

 

Eine einfache Lösung bei Minderjährigkeit gibt es nicht.

 

Bei Ihnen liegt nun die Besonderheit vor, dass Sie zudem ein minderjähriges Kind haben.

Einen Pflichtteilsverzicht für Ihr minderjähriges Kind können Sie und Ihre Ehefrau, also die Kindesmutter, gleichwohl Sie die gemeinsame elterliche Sorge innehaben, nicht mit Ihrem Kind vereinbaren. Die notarielle Vereinbarung zum Verzicht muss zur Zustimmung dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden. Eine Zustimmung würde aber nur erteilt, wenn eine angemessene Abfindung für eine solche Erklärung vereinbart würde, was dann wiederum, wenn noch weitere volljährige Kinder vorhanden sind, diese Kinder und gegebenenfalls Ihre Ehefrau benachteiligen und was bei den „entzogenen“ Vermögenswerten keinen unbeträchtlichen Betrag pro Betroffenen darstellen würde.

 

Liegt die Lösung darin, dass in dem Falle Ihres Todes Ihre Ehefrau die alleinige elterliche Sorge innehat und die Ansprüche nicht anmeldet?

 

Oftmals bestehen die Bedenken darin, dass „ein Dritter“ (Vormund/Betreuer) nach dem Tod von Ihnen und Ihrer Frau den Pflichtteil für Ihr minderjähriges Kind gelten machen müsste/könnte.

Soweit muss es aber erst gar nicht kommen. Wenn Sie versterben, hat Ihre Ehefrau das alleinige elterliche Sorgerecht für Ihr gemeinsames minderjähriges Kind inne. In diesem Fall gehen Sie berechtigterweise davon aus, dass Ihre dann verwitwete Ehefrau für Ihr gemeinsames minderjähriges Kind schon keine Pflichtteilsansprüche gegenüber der Stiftung anmelden wird. Davon ist auch tatsächlich auszugehen.

 

Entzug der elterlichen Sorge wegen Nichtgeltendmachung der Ansprüche?

Das Gericht könnte Ihrer Ehefrau die elterliche Sorge im Rahmen der Vermögensfürsorge entziehen und einen Vormund einsetzen, der dann die Pflichtteilsansprüche anmeldet. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn hier in gröbsten Maßen eine Benachteiligung erfolgen würde und damit auch eine erhebliche Schlechterstellung des Mündels. Davon kann aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen ausgegangen werden, sodass dieses Thema hier nicht zu vertiefen ist.

 

Mit Volljährigkeit endet Ihr Schutz vor den Pflichtteils- oder -ergänzungsansprüchen.

 

Ohne konkret auf den Beginn der Verjährungsfrist für solche Ansprüche einzugehen, gilt, dass diese nach drei Jahren verjähren, also grundsätzlich spätestens drei Jahre nach deren Entstehen geltend gemacht werden müssen. Nehmen wir an, Ihr Kind war zum Zeitpunkt Ihres Todes erst 10 Jahre alt und Ihre Ehefrau macht im Rahmen der elterlichen Sorge den bestehenden Anspruch nicht geltend, wäre bei Erreichen der Volljährigkeit der Anspruch mutmaßlich verjährt.

 

Der Minderjährige ist aber nicht rechtlos.

Aber selbst wenn Ihre Ehefrau den Pflichtteilsanspruch im Rahmen der elterlichen Sorge nicht geltend macht, sind Sie nicht „geschützt“. Denn der Minderjährige wird hinsichtlich seines Pflichtteilanspruchs nach dem ersten Erbfall nicht komplett rechtlos gestellt. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs Minderjähriger ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt, § 207 Abs. 1 Nr. 2b BGB. So kann der Pflichtteil später, also frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahrs, von dem Minderjährigen selbst geltend gemacht werden.

Auch wenn Sie und Ihre Ehefrau zeitgleich oder der letzte von Ihnen vor Erreichen der Volljährigkeit des Minderjährigen versterben und ein von Ihnen vorgeschlagener und bestellter Vormund (absprachegemäß) den Pflichtteil nicht geltend machen sollte, kann dies der dann die Volljährigkeit erreichende Minderjährige immer noch selbst tun.

 

Sie haben den Minderjährigen aber über ein Vermächtnis bedacht.

Der Minderjährige hat nun ein Wahlrecht bestehend aus folgenden Optionen:

  • Er schlägt das Vermächtnis aus und fordert den vollen Pflichtteil.
  • Er nimmt Vermächtnis an und erhält, soweit das Vermächtnis wertmäßig hinter dem Pflichtteil zurückbleibt, das noch offene Delta.
  • Er nimmt das Vermächtnis an und erhält keinen Pflichtteil mehr, weil das Vermächtnis mehr wert ist als der rechnerische Pflichtteil.

 

Welche der drei Optionen im konkreten Fall für den Betroffenen vorzugswürdig ist, entscheidet sich nach den Umständen und insbesondere nach dem Wert des dem Betroffenen zugewandten Vermächtnis.

Dieser Schutz des Minderjährigen bleibt bestehen.

 

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