Eine klare Strukturierung erzielt man bei einer gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung regelmäßig dann, wenn sich die Beteiligungen der Stiftung auf Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften oder GmbHs beschränken.
Der Beitrag beschäftigt sich mit Frage, wie das Immobilienvermögen auf eine Familienstiftung übertragen wird, welche steuerlichen Folgen hieraus entstehen und wie solche Folgen durch geschickte Gestaltungen vermieden oder reduziert werden können.
Die Familienstiftung kann wie eine Kapitalgesellschaft als eigene „Rechtsperson“ selbst Unternehmer sein oder sich auf die Rolle als Gesellschafter beschränken. Daher hängt auch die steuerliche Behandlung der Familienstiftung maßgeblich davon ab, ob die unternehmensverbundene Stiftung selbst ein Unternehmen betreibt (Unternehmensträgerstiftung) oder ob sie Beteiligungen an operativen Unternehmen hält (Beteiligungsträgerstiftung). Die Beteiligungsträgerstiftung ist in der Praxis der Regelfall.
Schon länger kann man einen generellen Wandel in der wirtschaftlichen Grundausrichtung erkennen. Eine intensiv geführte Debatte der vergangenen Jahre ist der Wandel von der Shareholder- zur Stakeholder-Orientierung.
Wir blicken auf ein ereignisreiches Jahr zurück. Das Team der Unternehmerkompositionen konnte dazu beitragen, dass es nun 11 mehr Familienstiftungen in Deutschland gibt, die zur langfristigen Unternehmensfortführung beitragen. Die Vorteile der Stiftung als Gestaltungsinstrument an den Schnittstellen von „Familie“ „Unternehmen“ und „Eigentum“ nutzten auch einige prominente Unternehmer, um ihre Unternehmen für die Zukunft aufzustellen und eine Nachfolge zu sichern.
Aus seinen Erfahrungen in Situationen der Unternehmensnachfolge sieht unser Gastautor Ludwig Eickelpasch die Stiftung als stabilisierendes Instrument für eine nachhaltige und generationenübergreifende Unternehmensentwicklung und Unternehmenssicherung.
Der heutige Stifter-Brief beleuchtet das Thema des Pflichtteils in dem Fall, dass bereits eine Familienstiftung als Baustein in die familiäre Konstellation implementiert wurde. Hat sich der Stifter und künftige Erblasser in seinem Privatvermögen länger als zehn Jahre vor seinem Ableben komplett entreichert, muss er an das Pflichtteilsrecht keinen Gedanken mehr verschwenden. Hat er hingegen noch Vermögenswerte im Privatvermögen, unterliegen auch diese ggf. Pflichtteilsansprüchen.
Ein bei Vererbung stets zu berücksichtigender Aspekt ist der des Pflichtteils. Nicht bedachte potentielle Erben haben aufgrund der Vorschriften der §§ 2303 ff. BGB einen Anspruch auf einen Pflichtteil in der Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
Vermögensschutz und Absicherung der Familie: Der beste Weg für die Vermögensnachfolge ist, dass zu Lebzeiten eine Stiftung errichtet wird und diese mit einem Testament verknüpft. Weitere Infos hier.