Nachdem wir in den Teilen 1 und 2 die Grundlagen und Strukturierungsmöglichkeiten einer gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung vorgestellt haben, möchten wir Ihnen mit Teil 3unserer fünfteiligen Reihe zur gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinnützigen Konzernstruktur mit gemeinnützigen Unternehmungen vorstellen.
Neben den bislang besprochenen Änderungen durch die Stiftungsrechtsreform, die Stifter – nicht erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Juli 2023 – berücksichtigen sollten haben sich auch weitere Änderungen ergeben, die bislang weniger im Fokus der Öffentlichkeit stehen, aber dennoch Beachtung finden sollten.
Im heutigen Stifterbrief, dem dritten zum Thema „Vergleich der Stiftungssatzungen in Deutschland und Liechtenstein“ werfen wir einen Blick auf die Transparenz der Satzung für die Außenwelt.
Ende Juli dieses Jahres beschlossen Bundestag und Bundestag eine Novellierung des Stiftungsrechts. Betroffen sind aus Sicht der Kunst und Kultur nicht nur Stiftungen, die sich der Förderung des kulturellen wie künstlerischen Lebens verschrieben haben, sondern auch solche, zu deren Stiftungsvermögen Kulturgut gehört, welches aufgrund unrechtmäßiger Enteignungen (sowohl während der NS-Zeit, als auch im Rahmen der Kolonialvergangenheit Deutschlands) zu restituieren sein könnte.
Viele Unternehmer wenden sich neben ihrer wirtschaftlichen Betätigung privat den schönen Künsten zu und bauen über die Jahre künstlerisch wie auch monetär wertvolle Sammlungen auf. Hierbei wird die Kunstsammlung nicht selten auch ein wichtiger Bestandteil des gesamten Vermögens.