Die Familienstiftung kann wie eine Kapitalgesellschaft als eigene „Rechtsperson“ selbst Unternehmer sein oder sich auf die Rolle als Gesellschafter beschränken. Daher hängt auch die steuerliche Behandlung der Familienstiftung maßgeblich davon ab, ob die unternehmensverbundene Stiftung selbst ein Unternehmen betreibt (Unternehmensträgerstiftung) oder ob sie Beteiligungen an operativen Unternehmen hält (Beteiligungsträgerstiftung). Die Beteiligungsträgerstiftung ist in der Praxis der Regelfall.
Die Übertragung von Betriebsvermögen erfordert sehr viel Erfahrung und Wissen. Wir sind auf Gestaltungsmodelle spezialisiert, die Sie überzeugen werden.