Die jüngste Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Zuge des Jahressteuergesetzes vom 21.12.2020 hat mit einer Konkretisierung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in den § 57 Abs.3 und Abs.4 AO die Möglichkeit einer Kooperation von gemeinnützigen Unternehmen geschaffen.
Nachdem wir in den Teilen 1 und 2 die Grundlagen und Strukturierungsmöglichkeiten einer gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung vorgestellt haben, möchten wir Ihnen mit Teil 3unserer fünfteiligen Reihe zur gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinnützigen Konzernstruktur mit gemeinnützigen Unternehmungen vorstellen.