Der Jahressteuergesetzentwurf 2022 sieht eine deutliche Erhöhung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer für viele Immobilien vor. Die Belastungshöhe steigt voraussichtlich erheblich. Die Strukturierung von Rendite-Immobilien und Liegenschaften über eine Stiftungslösung kann erhebliche Mehrwerte erbringen.
Der Nießbrauch wird als klassisches Gestaltungsinstrument zur Minderung der Steuerprogression verwandt. Stifter können bei der Übertragung von Immobilien und sonstigen Wirtschaftsgütern die rechtsformspezifischen Vorteile des Nießbrauchs nutzen. Insbesondere kann eine Trennung von Vermögensstamm und Vermögensfrüchten erfolgen.
Die Vermietung von Wohnungen an Dritte wird im Regelfall nicht als begünstigtes Betriebsvermögen behandelt, sollte der Grundbesitz im Zuge einer Erbfolge oder durch eine Schenkung an Erben oder Beschenkte übergehen. In diesem Stifterbrief sprechen wir über begünstigte Wohnungsunternehmen, begünstigte Wohnungen und begünstigte Tätigkeit und diskutieren die Rechtsfolge der begünstigten Vermietung sowie das Problem der erweiterten Kürzung von Gewerbeerträgen.
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) kann bei Unternehmen, „die aus-schließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen ver-walten und nutzen, oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifami-lienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern“ der Teil des Gewerbeertrages gekürzt werden, „der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt“.
Bei dem Immopreneur Kongress in Darmstadt wird Thorsten Klinkner am Sonntag den 25. September 2022 unter dem Titel „Vermögensschutz durch Familienstiftungen in Liechtenstein Generationenübergreifender Erhalt der Substanz“ die Vorteile einer Familienstiftung in Liechtenstein und praxisbewährte Handlungsempfehlungen vorstellen.
Im Fürstentum Liechtenstein gegründete Familienstiftungen gehören zu juristischen Personen und zum verselbständigten Vermögen nach dem Recht eines EU/EWR-Mitgliedstaates und besitzen als solche auch in der Bundesrepublik die volle Rechtsfähigkeit. Insbesondere können liechtensteinische Familienstiftungen im Inland Sachen und Rechte jeglicher Art, z.B. Immobilien, erwerben.
Hier geht es um die Ausgliederung von Grundstücken aus dem Vermögen der Familienstiftungen unter Berücksichtigung der Vorteile von Umwandlungen und die Ausgliederung von Privat- und Unternehmensvermögen.
Als juristische Personen des Privatrechts und als verselbständigtes Vermögen können Familienstiftungen, wie jeder andere Rechtsträger auch, am Rechtsverkehr teilnehmen. So können sie z.B. ihr Stiftungsvermögen umschichten, indem sie ihre Wirtschaftsgüter veräußern. In diesem Stifterbrief gehen wir auf deutsche Familienstiftungen ein, d. h. auf solche Stiftungen, die in Deutschland sowohl ihren Sitz, als auch ihre Geschäftsleitung haben.