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„Doppelt hält besser“ – Schutz von Familienunternehmen mit einer Doppelstiftung

VON THORSTEN KLINKNER

 

Gerade für mittelständische Familienunternehmen kann das Instrument der sog. Doppelstiftung eine interessante Möglichkeit darstellen, um die Vorteile einer Familienstiftung mit den Vorteilen einer gemeinnützigen Stiftung zu kombinieren.

 

Dabei ist die Doppelstiftung nicht als spezielle Erscheinungsform einer Stiftung zu verstehen. Es handelt sich um eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung, die Anteile an derselben Personen- oder Kapitalgesellschaft halten.

 

 


 

Steuerrechtlich kann die Aufteilung des Familienvermögens auf die Familienstiftung und die gemeinnützige Stiftung attraktiv sein.

 

Die unentgeltliche Übertragung von Unternehmensanteilen an eine Familienstiftung ist seit der Erbschaftsteuerreform 2016 nur noch bis zu einem Unternehmenswert von max. 26 Mio. Euro steuerfrei möglich (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Im Zuge einer Aufteilung von Unternehmensanteilen auf beide Stiftungen kann bei der Familienstiftung die 26 Mio.-Euro-Grenze ausgeschöpft werden, während die Übertragung auf die gemeinnützige Stiftung ohne Wertobergrenze steuerfrei möglich ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG).

Anders als bei Familienstiftungen können auch an Dritte zur Nutzung vermietete Immobilien und weitere nicht begünstigungsfähige Vermögenswerte steuerfrei an eine gemeinnützige Stiftung übertragen werden, die außerdem keiner Erbersatzsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

 

Von der laufenden Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) und Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG) ist eine gemeinnützige Stiftung befreit, weshalb die Erträge in voller Höhe zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks zur Verfügung stehen.

 

Um potenziellen Konflikten zwischen den Führungsgremien beider Stiftungen vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Stimmrechte überwiegend auf eine Stiftung zu übertragen. Dabei hat es sich in der Beratungspraxis bewährt, die Beteiligung am Kapital von den Stimmrechten zu trennen. Eine solche „disquotale Stimmrechtsverteilung“ kann beispielsweise wie folgt ausgestaltet werden:

  • Die Familienstiftung ist zu 10% am Kapital einer GmbH beteiligt, erhält jedoch laut Gesellschaftsvertrag 90% der Stimmrechte.
  • Die gemeinnützige Stiftung hält den zweiten Geschäftsanteil und ist zu 90% am Kapital beteiligt, erhält jedoch lediglich 10% der Stimmrechte.

Anhand des Beispiels wird deutlich: Die Kontrolle über das Unternehmen wird von einer Stiftung ausgeübt, während sich die Erträge flexibel nach den Wünschen des Stifters auf beide Stiftungen verteilen lassen.

 

Es zeigt sich außerdem, dass die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ein hohes Maß an rechtlicher Gestaltungsfreiheit voraussetzt. Idealerweise sollte es sich bei dem Familienunternehmen daher um eine GmbH handeln, da das GmbH-Recht ohne Einschränkungen eine von der kapitalmäßigen Beteiligung abweichende Regelung der Stimmrechte ermöglicht (§ 23 Abs. 3 GmbHG). Diese Gestaltungsfreiheit ist bei der Satzung einer Aktiengesellschaft nicht gegeben (§ 23 Abs. 5 AktG).