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Die gemeinnützige Stiftung - Das sollte beachtet werden (Teil 2 von 2)

Im Fall einer positiven Feststellungsentscheidung über den Status der Gemeinnützigkeit werden einer gemeinnützigen Stiftung folgende steuerliche Begünstigungen eingeräumt.

 

Zuwendungen in Form einer Erbschaft oder Schenkung an die Stiftung sind, unabhängig von ihrem Wert, von der Erbschaftsteuer befreit. Diese Begünstigung kann vor allem eine interessante Nachfolgelösung für sehr hochwertige Unternehmensanteile bieten, da die Übertragung von Betriebsvermögen an zum Beispiel privatnützige Familienstiftungen nur bis zu einer Obergrenze von EUR 26 Mio. vollständig von der Steuer freigestellt werden kann. 

  • Die Stiftung unterliegt nur mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der laufenden Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
  • Spenden zur Förderung des gemeinnützigen Zwecks und Vermögenszuwendungen in den Vermögensstock der Stiftung können auf Ebene des Zuwendenden steuermindernd als Sonderausgabe bei dessen Einkommensteuer berücksichtigt werden.
  • Anders als eine privatnützige Familienstiftung unterliegt eine gemeinnützige Stiftung mit ihrem Vermögen keiner Erbersatzsteuer.  

Folgende Sphären einer gemeinnützigen Stiftung sind voneinander abzugrenzen

 

1.      Der steuerfreie ideelle Bereich beinhaltet alle Tätigkeiten zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwirklichung des Satzungszwecks. Hierunter fallen beispielsweise Spendeneinnahmen oder staatliche Zuschüsse.

 

2.      Erzielt die Stiftung mit ihrem Vermögen Einnahmen, wie zum Beispiel durch die Vermietung von Immobilien, fallen diese regelmäßig in den ebenfalls steuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung.

 

3.      Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird weiter in einen steuerfreien Zweckbetrieb und einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterteilt. Exemplarisch kann es sich bei einem Museum um einen steuerfreien Zweckbetrieb handeln, während die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken in diesem Museum als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb der Regelbesteuerung unterliegen.  

 

Bei der Unterscheidung dieser Sphären sind folgende Fallstricke zu beachten:

  • Erträge aus der Vermietung von Immobilien oder aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften unterliegen der regulären Besteuerung, sofern das steuerrechtliche Konstrukt einer Betriebsaufspaltung vorliegt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Stiftung ein Bürogebäude an eine GmbH vermietet, an der sie zu 100% beteiligt ist.
  • Zwar sind Gewinne aus einer Kommandit-Beteiligung an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG auf Ebene der Stiftung von der laufenden Besteuerung befreit. Jedoch sind die stillen Reserven im Betriebsvermögen der Gesellschaft nach Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes und der Finanzverwaltung bei einer unentgeltlichen Übertragung der Anteile an die gemeinnützige Stiftung aufzudecken und zu versteuern.
  •  Bei einer Personenidentität von Stiftungsvorstand und Führungsgremium einer Kapitalgesellschaft, an der die Stiftung mehrheitlich beteiligt ist, können die Beteiligungserträge dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung zugeordnet und regulär besteuert werden.