Was sind "vorweggenommene" Werbungskosten" einer Stiftung?

Antwort:

Im Normalfall fließen die Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünften in dem Jahr zu, in dem auch die korrespondierenden Werbungskosten bezahlt werden.    


Gerade im Zusammenhang mit Immobilien kann es jedoch zu der Konstellation kommen, dass die Stiftung zum Beispiel bereits im November laufende Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude oder Darlehenszinsen bezahlen muss, während die ersten Mieteinnahmen erst im Laufe des Folgejahres zufließen. Bei diesen Werbungskosten handelt es sich um sogenannte vorweggenommene Werbungskosten. Da sie unzweifelhaft deshalb aufgewendet werden, um künftig steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, sind sie steuerlich in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie bezahlt wurden. Dieser Umstand kann für Stiftungen und Berater schnell zum Fallstrick werden, wenn davon ausgegangen wird, dass der Werbungskostenabzug erst in dem Jahr möglich sein kann, in dem die ersten Einnahmen fließen. Es ist dann auch nicht mehr möglich, den Werbungskostenabzug der Vorjahre in der aktuellen Steuererklärung nachzuholen.