Familienstiftung-Vorteile einer Präambel

VON MARTIN BUSS

Zur Errichtung einer Familienstiftung ist eine Stiftungsverfassung zu entwickeln, die die individuellen Vorstellungen des jeweiligen Stifters zum Ausdruck bringt. Eine solche Stiftungsverfassung einer Familienstiftung besteht aus dem sogenannten Stiftungsgeschäft, durch das der Wille des Stifters, ein bestimmtes Vermögen der Familienstiftung zu widmen, in Erscheinung tritt, sowie der Stiftungssatzung.


Die Stiftungssatzung der Familienstiftung wiederum füllt das Wirken sowie die Abläufe innerhalb einer Familienstiftung mit Leben und setzt sich in der Regel zusammen aus einer Präambel sowie den einzelnen, detaillierten Regelungen der Satzung.

 

Auf den ersten Blick mag eine Präambel einer Familienstiftung als überflüssige Prosa empfunden werden, weil „harte, justiziable Regelungen“ hier fehlen. Jedoch bietet das Verfassen einer durchdachten Präambel wesentliche Vorteile, die der Stifter bei Errichtaung einer Familienstiftung nutzen kann:

I.    Der Begriff „Präambel“ entstammt dem Lateinischen („praeambulum“) und bedeutet „Einleitung“. Die Präambel ist folglich den Vorschriften der Satzung vorangestellt und dient im Wesentlichen zur freien Verschriftlichung des Stifter-Willens. Wozu hat der Stifter die Familienstiftung errichtet? Was sind die Motive der Familienstiftung?

II.    Eine Präambel kann den Stifter-Willen beispielsweise hinsichtlich der Motive zur Errichtung der Familienstiftung und zur Begünstigung der Stifter-Familie, der Vorstellungen zum Vermögenserhalt und der Ertragserwirtschaftung sowie der inneren Organisation der Familienstiftung beinhalten. Zudem ist es möglich, dass der Stifter die für ihn wesentlichen Charaktereigenschaften und Haltungen in der Präambel formuliert. Die so beschriebene Familien- und Unternehmenskultur stellt für künftige Generationen eine wesentliche Leitlinie zur Bestellung der Organmitglieder dar und bietet damit eine wichtige Orientierungshilfe. Der Stifter kann somit zu Lebzeiten aktiv verhindern, dass Personen die Familienstiftung steuern, die er selbst zu Lebzeiten charakterlich für ungeeignet gehalten hätte.

III.    Ein weiterer gewichtiger Vorteil besteht darin, dass eine spätere Satzungs- oder Zweckänderung im Sinne von § 87 Absatz 2 BGB – insbesondere nach dem Versterben des Stifters – nur dann möglich ist, wenn sie mit dem Willen des Stifters im Zeitpunkt der Errichtung der Familienstiftung (sog. historischer Stifter-Wille) in Einklang zu bringen ist. Satzungs- und Zweckänderungen sind stets zum Schutz des Stifters von der Stiftungsbehörde zu genehmigen, um die wesentliche Zielsetzung, die der Stifter mit der Errichtung der Familienstiftung verfolgt hat, zu schützen. Die Fixierung des Stifter-Willens in der Präambel bildet demgemäß neben den Vorschriften der Satzung eine Beurteilungsgrundlage im Hinblick darauf, ob eine angestrebte Satzungs- oder Zweckänderung mit dem historischen Stifter-Willen vereinbar und damit genehmigungsfähig ist oder ob die Stiftungsbehörde ihre Zustimmung zur Satzungs- oder Zweckänderung  zum Schutz des Stifter-Willens versagt.

IV.    Im Gegensatz zu den formaljuristisch formulierten Vorschriften der Stiftungssatzung kann der Stifter seinen individuellen Willen, den er mit der Familienstiftung verfolgt, in der Präambel frei formulieren. Die Formulierung einer solchen Präambel regt den Stifter folglich dazu an, die für ihn wesentlichen Ziele der Familienstiftung (ein weiteres Mal) intensiv zu reflektieren.

V.    Nach der Erfahrung erleichtert die Formulierung des Stifter-Willens in einer Präambel zudem das behördliche Anerkennungsverfahren, das jeder Errichtung einer Familienstiftung vorausgeht. Eine durchdachte Präambel beantwortet nämlich bereits zahlreiche Fragen der Stiftungsbehörde zum Willen des Stifters sowie zur Auslegung auslegungsfähiger Vorschriften der Stiftungssatzung.